UNITEDINTERIM Blog

Case-Studies und Blogbeiträge von professionellen Interim Managern und Interim Managerinnen

Vakanzüberbrückung: Interim Management - Arbeitnehmerüberlassung

Manfred Richter - Technischer Einkauf

Ein klassisches Standbein im Interim Management ist (oder war?) die kurzfristige Vakanzüberbrückung.

Ende 2015 habe ich mein Angebot mit Schwerpunkt Leiter Einkauf interim ausgerichtet. Projektleitungen im Einkaufsmanagement und/oder die Funktion als Berater und Umsetzer runden das Angebot ab. Ich konnte im Mandat alle Komponenten verbinden und mir im Mandat entsprechende Verlängerungen erarbeiten.

Nun sehe ich Anzeichen im Markt, dass das Thema „mehrmonatige Vakanzüberbrückung" auch auf den Ebenen Geschäftsführer, Bereichs- und Abteilungsleiter mehr und mehr aus dem Interim Management in die Arbeitnehmerüberlassung übergeht.

Mir geht es nicht darum, das rechtlich zu bewerten, zu kritisieren oder zu bedauern.

Mir geht es um die Nachfrage der Kunden in der Praxis:

Macht es aus Ihrer Sicht noch Sinn, Vakanzüberbrückung als Interim Manager (z.B. hier im Portal) anzubieten?

Wie richten Sie sich aus?

Manfred Richter
Profil

Akazienalle 3
34225 Baunatal

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.richter-interim-einkaufsmanagement.de

+49 171 57 88 217

Cash-Flow-Forecast oder Kassen-Vorschau?
Auswahl eines Interim Managers: Erfolgskriterium B...
 

Kommentare 16

Manfred Richter am Dienstag, 12. Dezember 2017 21:39

Nachtrag:

Es wird schwieriger, eine Abteilungs- oder Bereichsleitung interim, generell eine "Führungsfunktion" zu erhalten. Zwangläufig ist man dann in den Betrieb eingegliedert, erhält und gibt Anweisungen.

Bei vielen, vor allem größeren Firmen, bleibt dann nur ANÜ oder eine zeitlich befristete Anstellung.

Nachtrag: Es wird schwieriger, eine Abteilungs- oder Bereichsleitung interim, generell eine "Führungsfunktion" zu erhalten. Zwangläufig ist man dann in den Betrieb eingegliedert, erhält und gibt Anweisungen. Bei vielen, vor allem größeren Firmen, bleibt dann nur ANÜ oder eine zeitlich befristete Anstellung.
Manfred Richter am Freitag, 15. September 2017 22:19

Vielen Dank für die bisherigen Kommentare. Als Ergebnis verändere ich meine Ausrichtung im Markt. Wie richten Sie sich aus? Wie reagieren Provider?

Vielen Dank für die bisherigen Kommentare. Als Ergebnis verändere ich meine Ausrichtung im Markt. Wie richten Sie sich aus? Wie reagieren Provider?
admin am Donnerstag, 14. September 2017 09:12

Sie schreiben, Herr Richter:

"Veränderungs-Projekte aufsetzen und leiten, neue Strukturen schaffen und umsetzen und damit eine "neue" Position bzw. neue Aufgabenbeschreibung definieren müsste gehen."

Dann ist es aber keine "Vakanzüberbrückung" mehr, sondern ein "Restrukturierungs-Projekt" oder ein "Change-Projekt". Solche Projekte sind dann auch nicht "arbeitnehmernah" - es sei denn, Sie widmen sich im Projekt vor Ort beim Kunden vorwiegend dem Tagesgeschäft, das der Inhaber der Position (in Festantstellung) ansonsten stemmen müsste. Dann sind Sie wieder "scheinselbständig"!

Der guten Ordnung halber: Es wird eine Vielzahl von Faktoren hinzugezogen, um die Entscheidung "selbständig" oder "scheinselbständig" zu treffen. Aber eins ist sicher: Wenn Sie tatsächlich und im Betrieb erkennbar eine Vakanz überbrücken: Dann braucht´s keine anderen Faktoren mehr!

Gruß

Jürgen Becker

Sie schreiben, Herr Richter: "Veränderungs-Projekte aufsetzen und leiten, neue Strukturen schaffen und umsetzen und damit eine "neue" Position bzw. neue Aufgabenbeschreibung definieren müsste gehen." Dann ist es aber keine "Vakanzüberbrückung" mehr, sondern ein "Restrukturierungs-Projekt" oder ein "Change-Projekt". Solche Projekte sind dann auch nicht "arbeitnehmernah" - es sei denn, Sie widmen sich im Projekt vor Ort beim Kunden vorwiegend dem Tagesgeschäft, das der Inhaber der Position (in Festantstellung) ansonsten stemmen müsste. Dann sind Sie wieder "scheinselbständig"! Der guten Ordnung halber: Es wird eine Vielzahl von Faktoren hinzugezogen, um die Entscheidung "selbständig" oder "scheinselbständig" zu treffen. Aber eins ist sicher: Wenn Sie tatsächlich und im Betrieb erkennbar eine Vakanz überbrücken: Dann braucht´s keine anderen Faktoren mehr! Gruß Jürgen Becker
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 19:42

Hallo Herr Becker,

also Vakanzüberbrückung sowie prinzipiell die Übernahme von "Tagesgeschäft" werden arbeitnehmernah eingestuft. Zeitlich und inhaltlich komplett davon abgegrenzte "echte" Projektleitungen und Beratungsprojekte (ebenfalls ohne Übernahme von "laufendem Tagesgeschäft") werden als selbsttständige Tätigkeiten anerkannt.

Das hilft mir weiter, vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Richter

Hallo Herr Becker, also Vakanzüberbrückung sowie prinzipiell die Übernahme von "Tagesgeschäft" werden arbeitnehmernah eingestuft. Zeitlich und inhaltlich komplett davon abgegrenzte "echte" Projektleitungen und Beratungsprojekte (ebenfalls ohne Übernahme von "laufendem Tagesgeschäft") werden als selbsttständige Tätigkeiten anerkannt. Das hilft mir weiter, vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, Manfred Richter
Manfred Richter am Mittwoch, 13. September 2017 23:23

Hallo Herr Becker, hallo Herr Fischer,

also ganz klar keine 1:1 Vakanzüberbrückung im Sinne von "eine bestehende Position übernehmen, fortführen, überbrücken" (oder dies in Arbeitnehmerüberlassung tun, wenn der Tagessatz stimmt). Veränderungs-Projekte aufsetzen und leiten, neue Strukturen schaffen und umsetzen und damit eine "neue" Position bzw. neue Aufgabenbeschreibung definieren müsste gehen. Es macht oft Sinn, dass bei einer Vakanz einer Führungsfunktion nicht 1:1 alle Strukturen, Prozesse, Schnittstellen im Unternehmen unverändert bleiben. Herr Fischer, dann kann sich ein Interim Manager auch "austoben", sich einbringen und nicht nur die Sicherung wechseln.


Viele Grüße,
Manfred Richter




Hallo Herr Becker, hallo Herr Fischer, also ganz klar keine 1:1 Vakanzüberbrückung im Sinne von "eine bestehende Position übernehmen, fortführen, überbrücken" (oder dies in Arbeitnehmerüberlassung tun, wenn der Tagessatz stimmt). Veränderungs-Projekte aufsetzen und leiten, neue Strukturen schaffen und umsetzen und damit eine "neue" Position bzw. neue Aufgabenbeschreibung definieren müsste gehen. Es macht oft Sinn, dass bei einer Vakanz einer Führungsfunktion nicht 1:1 alle Strukturen, Prozesse, Schnittstellen im Unternehmen unverändert bleiben. Herr Fischer, dann kann sich ein Interim Manager auch "austoben", sich einbringen und nicht nur die Sicherung wechseln. Viele Grüße, Manfred Richter
Ralph Fischer am Mittwoch, 13. September 2017 16:59

Hallo zusammen,

sehe ich ähnlich wie Herr Becker :-)

Ich werde auch regelmäßig zu diesem Thema angefragt, wobei: - den Kunden, die sich tatsächlich ANÜ bewegen wollen, sind wir meist recht schnell "...viiiiieeeeel zu TEUER!...".
Ich verweise dann ganz gerne auf die "Spezialisten" am Markt (also die Brünels, Hays Temp, usw.).

Wer m.E. einen Interim-Manager als Vakanz-Krücke (und wirklich nur das sucht), hat den Dienstleister-Markt nicht wirklich verstanden.
Ob aus Unwissenheit oder durch Kostendruck "von oben".

Oder wie ich immer sage:
Wenn ich einen Service-Spezialisten von z.B. Bauknecht wegen meiner defekten Spülmaschine kommen lasse und dieser stellt dann fest, dass nur die Sicherung raus gesprungen war, muss ich trotzdem An- und Abfahrt und sein Spezialisten-Stundensatz bezahlen - auch wenn ich das dann gar nicht brauchte (war ja nur die Sicherung...).

Solche Angebote erkennt man aber recht schnell, neben den unterirdischen Tagessätzen (nein - falsch: hier werden immer gerne Stundensätze abgefragt...) auch meist ein sehr beschränktes Tätigkeitsprofil.

VG,
Ralph Fischer


Hallo zusammen, sehe ich ähnlich wie Herr Becker :-) Ich werde auch regelmäßig zu diesem Thema angefragt, wobei: - den Kunden, die sich tatsächlich ANÜ bewegen wollen, sind wir meist recht schnell "...viiiiieeeeel zu TEUER!...". Ich verweise dann ganz gerne auf die "Spezialisten" am Markt (also die Brünels, Hays Temp, usw.). Wer m.E. einen Interim-Manager als Vakanz-Krücke (und wirklich nur das sucht), hat den Dienstleister-Markt nicht wirklich verstanden. Ob aus Unwissenheit oder durch Kostendruck "von oben". Oder wie ich immer sage: Wenn ich einen Service-Spezialisten von z.B. Bauknecht wegen meiner defekten Spülmaschine kommen lasse und dieser stellt dann fest, dass nur die Sicherung raus gesprungen war, muss ich trotzdem An- und Abfahrt und sein Spezialisten-Stundensatz bezahlen - auch wenn ich das dann gar nicht brauchte (war ja nur die Sicherung...). Solche Angebote erkennt man aber recht schnell, neben den unterirdischen Tagessätzen (nein - falsch: hier werden immer gerne Stundensätze abgefragt...) auch meist ein sehr beschränktes Tätigkeitsprofil. VG, Ralph Fischer
Gäste - Name am Mittwoch, 13. September 2017 13:41

Der Ansatz dieser Diskussion hier ist schon falsch: Geht es hier ums wording oder um die Dienstleistung? Entscheidend ist, wie die Tätigkeit des IM's ausgeführt und der zeitlich befristete Vertrag beim Kunden "gelebt" wird. Das Verständnis, Rolle, Funktion, Erfahrung/Expertise und die unternehmensinterne Wahrnehmung eines "Arbeitnehmers" und eines IM's sollte so unterschiedlich sein, wie Schwarz und Weiß.

Der Ansatz dieser Diskussion hier ist schon falsch: Geht es hier ums wording oder um die Dienstleistung? Entscheidend ist, wie die Tätigkeit des IM's ausgeführt und der zeitlich befristete Vertrag beim Kunden "gelebt" wird. Das Verständnis, Rolle, Funktion, Erfahrung/Expertise und die unternehmensinterne Wahrnehmung eines "Arbeitnehmers" und eines IM's sollte so unterschiedlich sein, wie Schwarz und Weiß.
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 20:28

Sehr geehrter Gast,

mir geht es schon um die Dienstleistung selbst. Ich habe gerade akzeptieren müssen, dass die zeitliche Befristung allein und ein noch so überzeugendes Auftreten und entsprechende Ergebnisse nichts helfen, wenn die Tätigkeit Vakanzüberbrückung mit Tagesgeschäft prinzipiell als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Richter

Sehr geehrter Gast, mir geht es schon um die Dienstleistung selbst. Ich habe gerade akzeptieren müssen, dass die zeitliche Befristung allein und ein noch so überzeugendes Auftreten und entsprechende Ergebnisse nichts helfen, wenn die Tätigkeit Vakanzüberbrückung mit Tagesgeschäft prinzipiell als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird. Mit freundlichen Grüßen Manfred Richter
Gäste - Stephanie Karg am Mittwoch, 13. September 2017 11:54

Schade, aber die Erfahrung machen momentan viele. Grund ist die rechtliche Unsicherheit, ggf. weniger im Hinblick auf eine Scheinselbständigkeit, als viel mehr aus Gründen der Rentenversicherungspflicht. Selbständigkeit ist in Deutschland nicht erwünscht. Im Zweifel ist man Arbeitnehmer. Ich fürchte, dass das Thema vor allem IT-Freelancer trifft, die zu - schlechteren Konditionen- in die Arbeitnehmerüberlassung gezwungen werden. Für das Interim Management im Einkauf besteht die Chance, weniger auf Vakanzüberbrückung, sondern auf Beratungsleistungen zu setzen.

Schade, aber die Erfahrung machen momentan viele. Grund ist die rechtliche Unsicherheit, ggf. weniger im Hinblick auf eine Scheinselbständigkeit, als viel mehr aus Gründen der Rentenversicherungspflicht. Selbständigkeit ist in Deutschland nicht erwünscht. Im Zweifel ist man Arbeitnehmer. Ich fürchte, dass das Thema vor allem IT-Freelancer trifft, die zu - schlechteren Konditionen- in die Arbeitnehmerüberlassung gezwungen werden. Für das Interim Management im Einkauf besteht die Chance, weniger auf Vakanzüberbrückung, sondern auf Beratungsleistungen zu setzen.
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 20:18

Sehr geehrte Frau Karg,

wenn ich mir den Blog mit den fundierten Antworten nun betrachte, ist es rechtlich klar, auch wenn es mir nicht gefällt. Das Thema Sozialversicherungen steckt natürlich dahinter. Andererseits gibt es auch "erzwungene Scheinselbstständigkeit" und Mitarbeiter müssen tatsächlich geschützt werden. Ich hatte gehofft, wie wahrscheinlich viele, dass es zu einer differenzierten und besseren Regelung kommt.

IT-Freelancer sind wahrscheinlich sehr viel stärker betroffen. Für mich im Bereich Einkaufsmanagement entfällt "nur" ein Teil meines Einsatzspektrums. Ich werde mich entsprechend ausrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Richter

Sehr geehrte Frau Karg, wenn ich mir den Blog mit den fundierten Antworten nun betrachte, ist es rechtlich klar, auch wenn es mir nicht gefällt. Das Thema Sozialversicherungen steckt natürlich dahinter. Andererseits gibt es auch "erzwungene Scheinselbstständigkeit" und Mitarbeiter müssen tatsächlich geschützt werden. Ich hatte gehofft, wie wahrscheinlich viele, dass es zu einer differenzierten und besseren Regelung kommt. IT-Freelancer sind wahrscheinlich sehr viel stärker betroffen. Für mich im Bereich Einkaufsmanagement entfällt "nur" ein Teil meines Einsatzspektrums. Ich werde mich entsprechend ausrichten. Mit freundlichen Grüßen Manfred Richter
Gäste - Johannes T. Rathmer am Mittwoch, 13. September 2017 10:07

Man kann Jürgen Becker hier nur 100% zustimmen, auch wenn es leider bei einigen Interim Managern (UND sogar auch bei einigen Providern!?) noch nicht so angekommen ist.
Es gibt hier rechtlich keinen Spielraum!
Aus diesem Grunde möchte ich bewusst daraufhinweisen, dass auch eine "Vertragsgestaltung" keinen Schutz bietet.
Wie sagt der Fussballer so schön: "Entscheidend ist auf dem Platz".

Man kann Jürgen Becker hier nur 100% zustimmen, auch wenn es leider bei einigen Interim Managern (UND sogar auch bei einigen Providern!?) noch nicht so angekommen ist. Es gibt hier rechtlich keinen Spielraum! Aus diesem Grunde möchte ich bewusst daraufhinweisen, dass auch eine "Vertragsgestaltung" keinen Schutz bietet. Wie sagt der Fussballer so schön: "Entscheidend ist auf dem Platz". ;)
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 19:59

Sehr geehrter Herr Rathmer,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Herr Becker hat ebenfalls weiter unten im Verlauf nochmals klar darauf hingewiesen, dass die Regelungen sehr ernst zu nehmen sind. Ich werde mir Mandate mit entsprechenden Inhalten suchen und weiter im Mandat darauf achten, dass ich "auf dem Platz" richtig spiele.


Mit freundlichen Grüßen
Manfred Richter

Sehr geehrter Herr Rathmer, vielen Dank für Ihren Hinweis. Herr Becker hat ebenfalls weiter unten im Verlauf nochmals klar darauf hingewiesen, dass die Regelungen sehr ernst zu nehmen sind. Ich werde mir Mandate mit entsprechenden Inhalten suchen und weiter im Mandat darauf achten, dass ich "auf dem Platz" richtig spiele. Mit freundlichen Grüßen Manfred Richter
Jürgen Becker am Mittwoch, 13. September 2017 09:56

Die Antwort ist eindeutig und wird, davon sollten Sie ausgehen, von jedem Gericht so gesehen werden:

Eine Vakanzüberbrückung ist eine "Arbeitnehmer-nahe" Tätigkeit und führt damit zur "Scheinselbständigkeit". Schon der Begriff "Überbrückung" einer "Vakanz" unterstreicht, dass die Tätigkeit vorher von einem ganz normalen Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin abgedeckt wurde - und danach auch wieder abgedeckt werden wird. Der "Vakanzüberbrückende" Interim Manager übernimmt somit die Tätigkeit, die ansonsten ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter abdeckt. Es wird nicht mehr gelingen, eine solche Tätigkeit als "Selbständigkeit" zu deklarieren.

Letztlich ist das ja kein Weltuntergang, jedoch werden Sozialabgaben fällig. Bewusste "Trickserei" kann zudem bestraft werden.

Daher werden Vakanzüberbrückungen am besten über die Arbeitnehmerüberlassung dargestellt: Ist ja auch nichts Ehrenrühriges

Die Antwort ist eindeutig und wird, davon sollten Sie ausgehen, von jedem Gericht so gesehen werden: Eine Vakanzüberbrückung ist eine "Arbeitnehmer-nahe" Tätigkeit und führt damit zur "Scheinselbständigkeit". Schon der Begriff "Überbrückung" einer "Vakanz" unterstreicht, dass die Tätigkeit vorher von einem ganz normalen Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin abgedeckt wurde - und danach auch wieder abgedeckt werden wird. Der "Vakanzüberbrückende" Interim Manager übernimmt somit die Tätigkeit, die ansonsten ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter abdeckt. Es wird nicht mehr gelingen, eine solche Tätigkeit als "Selbständigkeit" zu deklarieren. Letztlich ist das ja kein Weltuntergang, jedoch werden Sozialabgaben fällig. Bewusste "Trickserei" kann zudem bestraft werden. Daher werden Vakanzüberbrückungen am besten über die Arbeitnehmerüberlassung dargestellt: Ist ja auch nichts Ehrenrühriges
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 20:44

Vielen Dank, Herr Becker.

Leider hatte ich diesen Beitrag nicht mit dem Button "Beantworten" beantwortet, deswegen findet sich meine Antwort und die Fortsetzung der Diskussion jetzt weiter unten im Verlauf.

Vielen Dank, Herr Becker. Leider hatte ich diesen Beitrag nicht mit dem Button "Beantworten" beantwortet, deswegen findet sich meine Antwort und die Fortsetzung der Diskussion jetzt weiter unten im Verlauf.
Gäste - JVD am Mittwoch, 13. September 2017 09:56

Wir bedanken uns bei Bundesministerin Nahles.

Wir bedanken uns bei Bundesministerin Nahles.
Manfred Richter am Donnerstag, 14. September 2017 19:45

Lieber nicht, vielleicht nimmt sie das ernst.

Lieber nicht, vielleicht nimmt sie das ernst.
Sonntag, 22. Dezember 2024

Sicherheitscode (Captcha)