Ein Beitrag unseres Pool-Partners CBA aus Stuttgart:
0. Welche rechtliche Grundlage gibt es für den Nachhaltigkeitsbericht?
Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen verpflichtet, einen nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Die Vorgaben basieren auf der EU-Richtlinie 2014/95/EU (auch bekannt als CSR-Richtlinie). Diese Regelung ist im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert (§ 289b bis § 289e HGB).
Im Jahr 2022 wurde die Richtlinie novelliert und der neue Titel Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eingeführt (EU-Richtlinie 2022/2464). Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) unterlagen nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern der Berichtspflicht. Mit Einführung der CSRD wird die Berichtspflicht schrittweise auf eine breitere Gruppe von Unternehmen ausgeweitet.
A. Welche Unternehmen unterliegen der verpflichtenden Berichterstattung?
(1) Große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
(1.1) Mehr als 250 Mitarbeiter.
(1.2.) Eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro.
(1.3) Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro.
(2) Börsennotierte Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Ausnahme von Mikro-Unternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 700.000 Euro Umsatz).
B. Wann müssen die Berichte veröffentlicht werden?
Die konkreten Fristen für die erstmalige Berichterstattung sind wie folgt:
(1) Große kapitalmarktorientierte Unternehmen
(1.1) Erstes Berichtsjahr: Geschäftsjahr 2024.
(1.2) Erste Veröffentlichung des Berichts: 2025.
(2) Große Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, aber die Kriterien der CSRD erfüllen
(2.1) Erstes Berichtsjahr: Geschäftsjahr 2025.
(2.2) Erste Veröffentlichung des Berichts: 2026.
(3) Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen
(3.1) Erstes Berichtsjahr: Geschäftsjahr 2026.
(3.2) Erste Veröffentlichung des Berichts: 2027.
Es gibt für diese Unternehmen eine Option zur freiwilligen Verschiebung der Berichterstattung um zwei Jahre bis 2028.
(4) Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die an EU-Märkten tätig sind
(4.1) Erstes Berichtsjahr: Geschäftsjahr 2028.
(4.2) Erste Veröffentlichung des Berichts: 2029.
C. Über welche Aspekte muss berichtet werden?
Die Nachhaltigkeitsberichte müssen in der Regel öffentlich zugänglich gemacht werden, zum Beispiel im Rahmen des Geschäftsberichts oder auf der Unternehmenswebsite. Die Berichte sollen einen umfassenden Überblick über die Nachhaltigkeitsstrategie und -aktivitäten des Unternehmens geben und sollten daher die nachstehenden Aspekte abdecken:
- Umweltbelange (z.B. Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung)
- Arbeitnehmerbelange (z.B. Arbeitsbedingungen, Gleichstellung, Arbeitssicherheit)
- Soziale Belange (z.B. Engagement in der Gemeinschaft, Menschenrechte)
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Achtung der Menschenrechte
- Nachhaltigkeitsstrategie und -ziele des Unternehmens
- Maßnahmen und Programme zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele
- Leistungsindikatoren (KPIs) zur Messung der Fortschritte
- Erfolge und Herausforderungen in der Umsetzung der Nachhaltigkeitsmaßnahmen
- Stakeholder-Engagement und Zusammenarbeit mit Partnern und Lieferanten
Wer muss den Nachhaltigkeitsbericht prüfen und testieren?
Mit der Einführung der CSRD ist auch eine verpflichtende Prüfung und Testierung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer verbunden. Damit ist der Bericht ein nachgelagerter Teil des Jahresabschlusses.
D. Welche Chancen ergeben sich für Interim Manager aus der CSRD?
Insbesondere in den kleinen und mittleren Unternehmen, die jetzt der Berichtspflicht unterliegen, gibt es häufig noch keine Erfahrungen und notwendige personelle Ressourcen für die erstmalige Berichterstattung und Aufbau eines entsprechenden Prozesses. Am freien Markt sind diese Spezialisten ebenfalls kaum verfügbar. In dem zeitkritischen Bedarf liegt eine große Chance für Interim Manager, die über die notwendige Ausbildung und Erfahrung i. Z. mit der Umsetzung der CSRD und der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verfügen. In den Unternehmen müssen die strategischen Grundlagen für die langfristige, nachhaltige Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Notwendige Daten für die Berichterstattung sind aus dem vorhandenen Zahlenwerk des Unternehmens zu extrahieren und mit dem Jahresabschluss auf Kompatibilität abzustimmen. Für die folgenden Berichterstattungen müssen interne Prozesse geschaffen werden, die i. d. R. unternehmensübergreifend sind. Insgesamt muss in dem Unternehmen eine Sensibilisierung für Nachhaltigkeit stattfinden. Schulungsmaßnahmen sind zu organisieren, um die Folgeberichterstattungen sicherzustellen. Auch der Wirtschaftsprüfer ist für die spätere Prüfung und Testierung des Berichts rechtzeitig einzuschalten. Einem erfahrenen Interim Manager sind die notwendigen Schritte nicht fremd. Er kann sie unmittelbar und zielorientiert umsetzen, auch unter zeitkritischen Rahmenbedingungen.
Wenn Sie als Unternehmen an einer Interim Managerin oder Interim Manager mit Kompetenz zu dieser Themenstellung interessiert sind, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Heinz Handtrack, Head of Interim Management Solutions
Mobil: +49 (0)151 52562717; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!